Rechtsprechung
BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84 |
Parteispenden III
Art. 21, Art. 3 Abs. 1 GG, gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung, § 10b EStG, § 9 KStG, 'Chancenausgleich';
Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers
Volltextveröffentlichungen (3)
- DFR
3. Parteispenden-Urteil
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Steuerliche Absetzbarkeit von Parteispenden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Chancenausgleich - Partei - Zahlung - Staatskasse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Chancenausgleich; Partei; Zahlung; Staatskasse
Papierfundstellen
- BVerfGE 73, 40
- NJW 1986, 2487
- NJW 1986, 2494
- NVwZ 1986, 1007 (Ls.)
- DVBl 1986, 885
- BB 1986, 1417
- DB 1986, 1601
- DÖV 1986, 832
- BStBl II 1986, 684
Wird zitiert von ... (147) Neu Zitiert selbst (30)
- BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78
2. Parteispenden-Urteil
Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
Damit die Offenheit des politischen Prozesses nicht beeinträchtigt und die Rückbindung der Parteiführungen an ihre gesellschaftliche Basis erhalten bleibe, dürfe der Finanzbedarf der politischen Parteien nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden (BVerfGE 20, 56 [102]; 52, 63 [85]).In der Entscheidung vom 24. Juli 1979 (BVerfGE 52, 63 ) habe das Bundesverfassungsgericht nochmals hervorgehoben, daß der Gesetzgeber, wenn er Beiträge und Spenden an politische Parteien steuerlich begünstige, das Recht der Bürger auf gleiche Teilhabe am politischen Willensbildungsprozeß sowie die Grundsätze der Chancengleichheit und der Parteienfreiheit beachten müsse.
Die vom Bundesverfassungsgericht im Blick auf das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit gewählte Formulierung "ernsthaft ins Gewicht fallend" (BVerfGE 52, 63 [91]) beziehe sich nicht auf jegliche relative Differenz in der finanziellen Position der Parteien, sondern ausschließlich auf die Veränderung der vorgegebenen Wettbewerbslage zwischen ihnen.
Der These der Antragstellerin, die geänderten steuerrechtlichen Vorschriften ermöglichten und förderten Großspenden, die zu erheblichen Einflüssen führen könnten, sei entgegenzuhalten, daß spendenfördernde Regelungen keineswegs per se verfassungswidrig seien (BVerfGE 8, 51 [65]; 52, 63 [86, 89 f.]).
Dieses Recht ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich gewährleistet, ergibt sich aber aus der Bedeutung, die der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (BVerfGE 6, 273 [280]; 47, 198 [225]; 52, 63 [88]).
Das wäre mit der Funktion und der Stellung der politischen Parteien, wie Art. 21 GG sie umschreibt, nicht vereinbar (BVerfGE 20, 56 [102]; 52, 63 [85, 92]).
Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehalten, die auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruhenden unterschiedlichen Möglichkeiten der Bürger zur finanziellen Unterstützung von politischen Parteien auszugleichen; er darf indes die vorgegebenen Unterschiede auch nicht durch eine steuerliche Regelung verschärfen, die einen Teil der Bürger in gleichheitswidriger Weise bevorzugt (BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360]; 52, 63 [88]).
An diesen Erwägungen hat der Senat in den Entscheidungen vom 3. Dezember 1968 (BVerfGE 24, 300 [358 f.]) und vom 24. Juli 1979 (BVerfGE 52, 63 [88 f.]) festgehalten und noch einmal hervorgehoben (BVerfGE 52, 63 [91]):.
Im übrigen überläßt es das Grundgesetz der Verantwortung der Parteien, einem auf sie eindringenden sachwidrigen Druck zu widerstehen (vgl. BVerfGE 20, 56 [105]; 52, 63 [86 f.]; sowie jetzt § 25 Abs. 1 Nr. 6 PartG).
Sie sind vornehmlich berufen, die Aktivbürger freiwillig zu politischen Handlungseinheiten mit dem Ziel der Beteiligung an der Willensbildung in den Staatsorganen organisatorisch zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (BVerfGE 44, 125 [145]; 52, 63 [82]).
Unbeschadet dieser im Grundgesetz normierten und in § 1 PartG im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umschriebenen verfassungsrechtlichen Stellung der politischen Parteien sind diese jedoch keine Staatsorgane, sondern Gruppierungen, die sich im offenen Mehrparteiensystem frei bilden, aus eigener Kraft entwickeln und im Rahmen der freiheitlichen Grundordnung an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken (vgl. BVerfGE 20, 56 [101 f.]; 52, 63 [85]).
Es nimmt prinzipiell die Risiken in Kauf, die darin liegen, daß es die politische Willensbildung der Urteilskraft und Aktivität der Bürger anvertraut (BVerfGE 20, 56 [102 f.]; 52, 63 [85 f.).
Er verwehrt es dem Gesetzgeber andererseits, durch finanzielle Zuwendungen bestehende faktische Ungleichheiten der Wettbewerbschancen zu verschärfen (BVerfGE 52, 63 [89]).
Der Grundsatz der Chancengleichheit beherrscht nicht nur den Wahlvorgang selbst; er gilt auch für den Wettbewerb der politischen Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 52, 63 [89]).
a) Stünde sie isoliert, würde die in § 10 b EStG und § 9 Nr. 3 KStG enthaltene Regelung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien bevorzugt Parteien zugute kommen, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien; sie verstieße dann gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [358]; 52, 63 [91]).
Sieht der Gesetzgeber eine Erstattung von Wahlkampfkosten vor, so muß er bei seiner Regelung sowohl den Grundsatz der Chancengleichheit wie den Grundsatz der Staatsfreiheit der politischen Parteien beachten (BVerfGE 20, 56 [116]; 52, 63 [88]).
Das ist die Grundlinie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der ersten Entscheidung zur Parteienfinanzierung (vgl. BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360 f.]; 52, 63 [88]).
Bei diesen Zuwendungen, etwa für religiöse, kulturpolitische oder wissenschaftliche Zwecke, ist, anders als bei Zuwendungen an politische Parteien, nicht ein Konkurrenzverhältnis um die Gewinnung politischer Macht im Spiel, die dann in der Form staatlicher Macht verbindlich für alle ausgeübt werden kann, und folglich nicht die demokratische Gleichheit (vgl. BVerfGE 8, 51 [67]; 52, 63 [93 f.]).
Es ist dabei immer davon ausgegangen, daß beide Gesichtspunkte selbständig sind und nebeneinander bestehen (vgl. BVerfGE 8, 51 [63 ff. und 68 f.]; 24, 300 [358 f. und 360]; 52, 63 [88 und 88 f.]).
Das Bundesverfassungsgericht hat 1968 einen Abzugsbetrag von 600/1200 DM als unbedenklich angesehen (BVerfGE 24, 300 [360 f.]); es hat 1979 erkennen lassen, daß eine begrenzte Erhöhung dieser Beträge zur Anpassung an die gewandelte Situation verfassungsrechtlich möglich sei (BVerfGE 52, 63 [94]).
- BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67
Wahlkampfkostenpauschale
Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
Der Erlaß dieses Gesetzes ist eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 20, 119 [129]; 24, 300 [329]).Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehalten, die auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruhenden unterschiedlichen Möglichkeiten der Bürger zur finanziellen Unterstützung von politischen Parteien auszugleichen; er darf indes die vorgegebenen Unterschiede auch nicht durch eine steuerliche Regelung verschärfen, die einen Teil der Bürger in gleichheitswidriger Weise bevorzugt (BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360]; 52, 63 [88]).
An diesen Erwägungen hat der Senat in den Entscheidungen vom 3. Dezember 1968 (BVerfGE 24, 300 [358 f.]) und vom 24. Juli 1979 (BVerfGE 52, 63 [88 f.]) festgehalten und noch einmal hervorgehoben (BVerfGE 52, 63 [91]):.
Darauf kommt es aber in diesem Zusammenhang ebensowenig an wie darauf, ob der einzelne Steuerpflichtige, der sich zu einer Spende an eine Partei entschließt, Mitglied dieser Partei ist (BVerfGE 24, 300 [360]).
Eine solche Spende kann auch dazu führen, daß der Spender einen mehr oder minder großen Einfluß auf politische Entscheidungen der von ihm bedachten Partei erlangt (vgl. BVerfGE 24, 300 [360 f.]).
Wenn die öffentliche Gewalt in den Bereich der politischen Willensbildung in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien betroffen wird, sind ihrem Ermessen besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 24, 300 [341]; 44, 125 [146]).
a) Stünde sie isoliert, würde die in § 10 b EStG und § 9 Nr. 3 KStG enthaltene Regelung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien bevorzugt Parteien zugute kommen, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien; sie verstieße dann gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [358]; 52, 63 [91]).
Wenn der Gesetzgeber diese Gefahr bekämpft, wirkt er zugleich der Gefahr einer übermäßigen Aufsplitterung der Stimmen und der Parteien entgegen (vgl. BVerfGE 20, 56 [117]; 24, 300 [341 ff.]).
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, den Parteien die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes von Staats wegen zu erstatten (BVerfGE 20, 56 [113 ff.]; 24, 300 [306]; 41, 399 [414]).
Die Pauschalierung begegnet für sich genommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie das Erstattungsverfahren vereinfacht, eine rein rechnerische Verteilung der Erstattungsbeträge erlaubt und Ermessensentscheidungen ausschließt (BVerfGE 24, 300 [335]).
Andererseits verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit, daß alle Parteien, die am Wahlkampf teilgenommen haben, in grundsätzlich gleicher Weise bei der Erstattung der Wahlkampfkosten berücksichtigt werden; eine unterschiedliche Behandlung der Parteien ist dabei nur aus einem besonderen zwingenden Grund verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. BVerfGE 20, 56 [116 ff.]; 24, 300 [339 f., 344 f.]; st. Rspr.).
Das ist die Grundlinie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der ersten Entscheidung zur Parteienfinanzierung (vgl. BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360 f.]; 52, 63 [88]).
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer früheren Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Parteifreiheit steuerbegünstigte Spenden juristischer Personen an politische Parteien für unbedenklich erklärt (BVerfGE 24, 300 [360]).
Es ist dabei immer davon ausgegangen, daß beide Gesichtspunkte selbständig sind und nebeneinander bestehen (vgl. BVerfGE 8, 51 [63 ff. und 68 f.]; 24, 300 [358 f. und 360]; 52, 63 [88 und 88 f.]).
Das Bundesverfassungsgericht hat 1968 einen Abzugsbetrag von 600/1200 DM als unbedenklich angesehen (BVerfGE 24, 300 [360 f.]); es hat 1979 erkennen lassen, daß eine begrenzte Erhöhung dieser Beträge zur Anpassung an die gewandelte Situation verfassungsrechtlich möglich sei (BVerfGE 52, 63 [94]).
Diese Kostenerstattung wird - was vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist (vgl. BVerfGE 24, 300 [335 f.]) - nicht nach Maßgabe nachgewiesener angemessener Aufwendungen, sondern nach einem Pauschalbetrag je Wahlberechtigten bemessen.
- BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
Parteienfinanzierung I
Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
Damit die Offenheit des politischen Prozesses nicht beeinträchtigt und die Rückbindung der Parteiführungen an ihre gesellschaftliche Basis erhalten bleibe, dürfe der Finanzbedarf der politischen Parteien nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden (BVerfGE 20, 56 [102]; 52, 63 [85]).Das wäre mit der Funktion und der Stellung der politischen Parteien, wie Art. 21 GG sie umschreibt, nicht vereinbar (BVerfGE 20, 56 [102]; 52, 63 [85, 92]).
Dies nimmt das Grundgesetz als eine geläufige Form tatsächlicher politischer Interessenwahrnehmung hin (BVerfGE 20, 56 [105]).
Im übrigen überläßt es das Grundgesetz der Verantwortung der Parteien, einem auf sie eindringenden sachwidrigen Druck zu widerstehen (vgl. BVerfGE 20, 56 [105]; 52, 63 [86 f.]; sowie jetzt § 25 Abs. 1 Nr. 6 PartG).
Dies erfordert nicht nur einen von Zwang und unzulässigem Druck freibleibenden Akt der Stimmabgabe, sondern ebensosehr, daß die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozeß der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 20, 56 [97]).
Unbeschadet dieser im Grundgesetz normierten und in § 1 PartG im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umschriebenen verfassungsrechtlichen Stellung der politischen Parteien sind diese jedoch keine Staatsorgane, sondern Gruppierungen, die sich im offenen Mehrparteiensystem frei bilden, aus eigener Kraft entwickeln und im Rahmen der freiheitlichen Grundordnung an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken (vgl. BVerfGE 20, 56 [101 f.]; 52, 63 [85]).
Es nimmt prinzipiell die Risiken in Kauf, die darin liegen, daß es die politische Willensbildung der Urteilskraft und Aktivität der Bürger anvertraut (BVerfGE 20, 56 [102 f.]; 52, 63 [85 f.).
Ist nach alledem der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß den politischen Parteien die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, so ist er andererseits an deren finanzieller Förderung auch nicht gehindert, sofern hierdurch die politischen Parteien nicht der staatlichen Vorsorge überantwortet werden, und die vom Grundgesetz gewährleistete Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung des Volkes nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 20, 56 [99, 102]).
Wenn der Gesetzgeber diese Gefahr bekämpft, wirkt er zugleich der Gefahr einer übermäßigen Aufsplitterung der Stimmen und der Parteien entgegen (vgl. BVerfGE 20, 56 [117]; 24, 300 [341 ff.]).
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, den Parteien die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes von Staats wegen zu erstatten (BVerfGE 20, 56 [113 ff.]; 24, 300 [306]; 41, 399 [414]).
Sieht der Gesetzgeber eine Erstattung von Wahlkampfkosten vor, so muß er bei seiner Regelung sowohl den Grundsatz der Chancengleichheit wie den Grundsatz der Staatsfreiheit der politischen Parteien beachten (BVerfGE 20, 56 [116]; 52, 63 [88]).
Der Gesetzgeber muß sich um einen objektiven Maßstab bemühen (BVerfGE 20, 56 [115 f.]; ständige Rechtsprechung).
Der Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien verbietet eine völlige oder vorwiegende Deckung des Finanzbedarfs der Parteien aus öffentlichen Mitteln (vgl. BVerfGE 20, 56 [102); 52, 63 [85]).
Andererseits verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit, daß alle Parteien, die am Wahlkampf teilgenommen haben, in grundsätzlich gleicher Weise bei der Erstattung der Wahlkampfkosten berücksichtigt werden; eine unterschiedliche Behandlung der Parteien ist dabei nur aus einem besonderen zwingenden Grund verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. BVerfGE 20, 56 [116 ff.]; 24, 300 [339 f., 344 f.]; st. Rspr.).
Art. 21 GG hat an der überkommenen Struktur der Parteien als frei konkurrierender und aus eigener Kraft wirkender Gruppen nichts ändern wollen (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 20, 56 [107 ff.]); er verwehrt eine völlige oder vorwiegende Deckung des Finanzbedarfs der politischen Parteien durch Haushaltsmittel.
- BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57
1. Parteispenden-Urteil
Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
Bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 [65 ff.]) habe das Bundesverfassungsgericht hierzu ausgeführt, daß die Möglichkeit, Spenden an politische Parteien bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzuziehen, in erster Linie als Anreiz zum Spenden auf Einkommensteuerpflichtige mit großem Einkommen und auf die Körperschaftsteuerpflichtigen wirke.Das Änderungsgesetz habe im wesentlichen dieselben Vorschriften wieder eingeführt, die das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51) an den Prinzipien der Chancengleichheit der Parteien und der Bürgergleichheit gemessen und unter beiden Gesichtspunkten für verfassungswidrig erklärt habe.
Der These der Antragstellerin, die geänderten steuerrechtlichen Vorschriften ermöglichten und förderten Großspenden, die zu erheblichen Einflüssen führen könnten, sei entgegenzuhalten, daß spendenfördernde Regelungen keineswegs per se verfassungswidrig seien (BVerfGE 8, 51 [65]; 52, 63 [86, 89 f.]).
Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehalten, die auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruhenden unterschiedlichen Möglichkeiten der Bürger zur finanziellen Unterstützung von politischen Parteien auszugleichen; er darf indes die vorgegebenen Unterschiede auch nicht durch eine steuerliche Regelung verschärfen, die einen Teil der Bürger in gleichheitswidriger Weise bevorzugt (BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360]; 52, 63 [88]).
Eine § 10 b EStG weitgehend ähnliche Regelung war bereits Gegenstand des Urteils vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 [53]).
Auch § 10 b EStG 1955 sah die Abzugsfähigkeit von Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 v. H. des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 2 v. T. der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben vor; bei Ausgaben für staatspolitische Zwecke erhöhte sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 v. H. Diese Vorschrift hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts als mit dem Grundrecht des Bürgers auf Gleichheit nicht vereinbar angesehen und hierzu ausgeführt (BVerfGE 8, 51 [69]):.
Soweit größere Spenden an eine Partei zu Ausgleichszahlungen an andere Parteien führen, kann der Spender nicht mehr mit dem unmittelbar ihm zufließenden Steuervorteil gerade seiner politischen Meinung bei der Willensbildung des Volkes zu einer größeren Werbekraft verhelfen; insoweit wird also die politische Meinung des Beziehers eines großen Einkommens nicht mehr "prämiiert" im Sinne der Entscheidung vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 [69]).
Wenn die öffentliche Gewalt in den Bereich der politischen Willensbildung in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien betroffen wird, sind ihrem Ermessen besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 24, 300 [341]; 44, 125 [146]).
a) Stünde sie isoliert, würde die in § 10 b EStG und § 9 Nr. 3 KStG enthaltene Regelung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien bevorzugt Parteien zugute kommen, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien; sie verstieße dann gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [358]; 52, 63 [91]).
Die Finanzverwaltung wird - sofern nicht § 176 Abs. 1 AO eingreift - zu prüfen haben, ob den Steuerpflichtigen, die bis zur Verkündung dieses Urteils im Vertrauen auf die uneingeschränkte Gültigkeit des § 10 b EStG und des § 9 Nr. 3 KStG in der Fassung des Änderungsgesetzes Spenden an politische Parteien geleistet haben, der in diesen Vorschriften vorgesehene Steuervorteil gewährt werden kann (vgl. BVerfGE 8, 51 [71]).
Das ist die Grundlinie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der ersten Entscheidung zur Parteienfinanzierung (vgl. BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360 f.]; 52, 63 [88]).
Bei diesen Zuwendungen, etwa für religiöse, kulturpolitische oder wissenschaftliche Zwecke, ist, anders als bei Zuwendungen an politische Parteien, nicht ein Konkurrenzverhältnis um die Gewinnung politischer Macht im Spiel, die dann in der Form staatlicher Macht verbindlich für alle ausgeübt werden kann, und folglich nicht die demokratische Gleichheit (vgl. BVerfGE 8, 51 [67]; 52, 63 [93 f.]).
Es ist dabei immer davon ausgegangen, daß beide Gesichtspunkte selbständig sind und nebeneinander bestehen (vgl. BVerfGE 8, 51 [63 ff. und 68 f.]; 24, 300 [358 f. und 360]; 52, 63 [88 und 88 f.]).
Diese Ungleichheit ist nur beseitigt, soweit die gleichmäßige, auf 50 % festgelegte Steuervergünstigung des § 34 g EStG eingreift; soweit Zuwendungen über den dort genannten Betrag (1200/2400 DM) hinausgehen, bleibt es dabei, daß "bei Spenden an politische Parteien der Bezieher eines großen Einkommens einen absolut und relativ höheren Betrag an Steuern erspart als der Bezieher eines kleinen Einkommens" und "die politische Meinung des ersten sozusagen prämiiert" wird (BVerfGE 8, 51 [69]).
"Eine solche, durch ein Gesetz geschaffene unterschiedliche steuerliche Behandlung der Einflußnahme auf die politische Willensbildung je nach der Höhe des Einkommens verträgt sich aber nicht mit dem Grundsatz der formalen Gleichheit, der die Ausübung politischer Rechte in der freien Demokratie beherrscht" (BVerfGE 8, 51 [69]).
- BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76
Öffentlichkeitsarbeit
Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
Politische Parteien können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die behauptete Verletzung ihres - in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen - verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan im Organstreit geltend machen (BVerfGE 4, 27 [30 f.]; 44, 125 [137]; 60, 53 [61 f.]).Sie sind vornehmlich berufen, die Aktivbürger freiwillig zu politischen Handlungseinheiten mit dem Ziel der Beteiligung an der Willensbildung in den Staatsorganen organisatorisch zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (BVerfGE 44, 125 [145]; 52, 63 [82]).
Wenn die öffentliche Gewalt in den Bereich der politischen Willensbildung in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien betroffen wird, sind ihrem Ermessen besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 24, 300 [341]; 44, 125 [146]).
- BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung
Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
Der Erlaß dieses Gesetzes ist eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 20, 119 [129]; 24, 300 [329]).Sie ist daher befugt, die durch das Änderungsgesetz möglicherweise bewirkte Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit im Organstreit zu rügen (vgl. BVerfGE 20, 119 [130]).
Der Bundesrat hat im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Kompetenzen an dem Erlaß des Änderungsgesetzes mitgewirkt (vgl. BVerfGE 20, 119 [131]; 20, 134 [142]) und die nach Art. 105 Abs. 3 GG erforderliche Zustimmung erteilt.
- BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71
Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen
Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
Werden Normen mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß sie in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden dürfen (BVerfGE 37, 217 [261]; 55, 100 [110]; 61 319 [356]).Dadurch wird verhindert, daß ein rechtliches Vakuum entsteht und bei den betroffenen Steuerpflichtigen wie bei den Behörden Unsicherheit über die Rechtslage herrscht (vgl. BVerfGE 37, 217 [261]).
- BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54
Klagebefugnis politischer Parteien
Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
Als solche ist sie im Organstreit parteifähig, wenn und soweit sie um Rechte kämpft, die sich aus ihrem besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status ergeben (BVerfGE 4, 27 [31]; 60, 53 [61]; ständige Rechtsprechung).Politische Parteien können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die behauptete Verletzung ihres - in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen - verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan im Organstreit geltend machen (BVerfGE 4, 27 [30 f.]; 44, 125 [137]; 60, 53 [61 f.]).
- BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75
Wahlwerbesendungen
Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
Dieses Recht ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich gewährleistet, ergibt sich aber aus der Bedeutung, die der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (BVerfGE 6, 273 [280]; 47, 198 [225]; 52, 63 [88]).Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich statuiert, ergibt sich aber aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (BVerfGE 47, 198 [225]; ständige Rechtsprechung).
- BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG
Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
Eine (Teil-)Nichtigerklärung scheidet mit Rücksicht auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers aus, weil mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen (vgl. BVerfGE 61, 43 [68] mit w. N.).Im Hinblick auf diesen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers scheidet hier eine Nichtigerklärung der angegriffenen Normen aus (vgl. BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 61, 43 [68]; 62, 374 [391]; ständige Rechtsprechung).
- BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56
Gesamtdeutsche Volkspartei
- BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81
Rundfunkrat
- BVerfG - 2 BvR 442/84 (anhängig)
- BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51
SRP-Verbot
- BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77
Kalkar I
- BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77
Mitbestimmung
- BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
Ehegattensplitting
- BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51
Hinterbliebenenrente I
- BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72
Fluglärm
- BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52
7,5%-Sperrklausel
- BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69
Dienstpflichtverweigerung
- BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82
Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB), …
- BVerfG, 17.05.1961 - 1 BvR 561/60
Volkswagenprivatisierung
- BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78
Schwerbehindertenabgabe
- BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74
Wahlkampfkostenpauschale
- BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78
Kinderzuschuß für Enkel
- BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84
Milch-Garantiemengen-Verordnung
- BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67
Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG in Bezug auf die Veräußerung oder …
- BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79
Teilweise Verfassungswidrigkeit des Bremischen Besoldungsgesetzes
- BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 2/65
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung
- BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11
Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum …
c) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Gleichheit der Wahl berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ). - BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90
Schwangerschaftsabbruch II
Sie ist vor allem dann von Bedeutung, wenn ein bei Erlaß verfassungsmäßiges Gesetz nachträglich verfassungswidrig wird, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse, auf die es einwirkt, grundlegend gewandelt haben oder sich die beim Erlaß des Gesetzes verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschätzung seiner künftigen Wirkungen später als ganz oder teilweise falsch erweist (vgl. BVerfGE 50, 290 [335, 352]; 56, 54 [78 f.]; 73, 40 [94]). - BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche …
Sie werden durch Art. 21 GG in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 2, 1 ; 20, 56 ; 73, 40 ; 107, 339 ) und als notwendige "Faktoren des Verfassungslebens" (BVerfGE 1, 208 ) anerkannt.
- BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11
Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 …
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen, in denen die Nichtigerklärung einer Norm zu einem Zustand führt, "welcher der verfassungsmäßigen Ordnung noch weniger entsprechen würde" (BVerfGE 116, 69 ), weil ein "rechtliches Vakuum" entstünde (BVerfGE 37, 217 ) beziehungsweise Regelungslücken zu einem "Chaos" führen würden (BVerfGE 73, 40 ).Angesichts des mit der Sicherungsverwahrung verbundenen - verfassungswidrigen - Grundrechtseingriffs ist es geboten, für die Zeit bis zu einer detaillierten gesetzlichen Neuregelung eine Übergangsregelung zu treffen, die zwar zur Vermeidung eines rechtlichen Vakuums eine weitere Anwendung der bisherigen Vorschriften und eine Fortsetzung der anhängigen Überprüfungsverfahren erlaubt (vgl. BVerfGE 73, 40 m.w.N.), jedoch die Wahrung verfassungsrechtlicher Mindestanforderungen sicherstellt.
- BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
Erbschaftsteuer
- BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89
Parteienfinanzierung II
Die Regelung des Chancenausgleichs in § 22a Abs. 2 PartG ist nicht vereinbar mit dem aus Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb (teilweise Abweichung von BVerfGE 73, 40).Die steuerliche Begünstigung von Parteispenden, die von Körperschaften geleistet werden, ist im Blick auf das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt (Abweichung von BVerfGE 73, 40).
Die Novelle wurde wesentlich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 40) veranlaßt, in der das Gericht die Bestimmungen über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke für teilweise verfassungswidrig erklärte.
Der aus der Staatskasse an die Parteien gezahlte Chancenausgleich soll unter anderem die durch die Steuerbegünstigung bei Beiträgen und Spenden herbeigeführten Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Parteien ausgleichen (vgl. BVerfGE 73, 40 [78, 89]).
In seinem Urteil vom 14. Juni 1986 (BVerfGE 73, 40 [84]) habe das Bundesverfassungsgericht die Orientierung der Steuerbegünstigungsregelungen an einem bestimmten Vomhundertsatz der zu versteuernden Einkünfte mit dem Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe am politischen Prozeß für unvereinbar gehalten.
Sie komme diesen Grundsätzen vielmehr näher als die frühere Regelung, die vom Bundesverfassungsgericht bereits als verfassungsgemäß gebilligt worden sei (vgl. BVerfGE 73, 40).
Der Chancenausgleich führe im übrigen auch nicht zu einer übermäßigen Staatsfinanzierungsquote, da er nach § 18 Abs. 7 im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 73, 40 [87]) nicht dem Staatsanteil der Parteienfinanzierung zugeschlagen werde.
Was schließlich die Frage betreffe, ob die in § 22a Abs. 2 PartG unterstellte durchschnittliche Steuerersparnis von 40 v.H. bei Spenden und Beiträgen an politische Parteien realitätsgerecht sei, habe eine gesonderte Überprüfung dieses Durchschnittssteuersatzes ungeachtet der dahingehenden Aufforderung in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 40 [94]) bisher nicht stattgefunden.
Denn die Sockelbetragsregelung ist von der Antragstellerin in zulässiger Weise zum Gegenstand des Organstreits gemacht worden, und der für den verfassungsrechtlichen Status der Parteien wesentliche Grundsatz der Staatsfreiheit gewährt ihr auch ein im Organstreit rügefähiges Recht (vgl. BVerfGE 73, 40 [66, 84 ff.]).
Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand seiner Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 20, 56 [114]; 44, 125 [139 f.]; 73, 40 [85] m.w.N.).
Der Senat hat weder die Pauschalierung der Wahlkampfkosten noch deren abschlagsweise Zahlung verfassungsrechtlich beanstandet (vgl. BVerfGE 24, 300 [335 ff.]; 73, 40 [96]).
Die Wahlkampfkostenerstattung hat sich nach Umfang und Funktion zu einer teilweisen Basisfinanzierung der Parteien entwickelt (vgl. BVerfGE 73, 40 [116] -- Abweichende Meinung des Richters Böckenförde).
Er untersagt -- unbeschadet der für den politischen Prozeß in der freiheitlichen Demokratie kennzeichnenden Verschränkung der Willensbildung des Volkes mit der Willensbildung in den Staatsorganen -- eine Einflußnahme des Staates auf die Willensbildung in den Parteien und damit auf den Prozeß der politischen Willensbildung insgesamt (vgl. BVerfGE 73, 40 [87]).
Durch öffentliche Mittel darf den einzelnen Parteien daher das Risiko des Fehlschlagens ihrer Bemühungen um eine hinreichende Unterstützung in der Wählerschaft nicht abgenommen werden (vgl. BVerfGE 73, 40 [86] m.w.N.).
Wird dies außer acht gelassen, laufen die Parteien Gefahr, sich aus ihrer gesellschaftlichen Verwurzelung zu lösen (vgl. BVerfGE 73, 40 [88]).
Würde der Finanzbedarf der Parteien vorwiegend oder gar völlig aus öffentlichen Mitteln gedeckt, wären die Parteien in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise vom Staat abhängig (vgl. BVerfGE 20, 56 [102]; 73, 40 [86]).
Jedenfalls aber ist der Gesetzgeber durch das Grundgesetz nicht gehindert, die Parteien bei der Erfüllung der ihnen durch ihren verfassungsrechtlichen Status zugewiesenen Aufgaben finanziell zu unterstützen, soweit hierdurch die von der Verfassung gewährleistete Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung des Volkes nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 73, 40 [86] m.w.N.).
Der Gesetzgeber hat durch sie gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien verstoßen und dadurch zugleich die Antragstellerin in ihrem ihr durch Art. 21 GG gewährleisteten verfassungsrechtlichen Status verletzt (vgl. BVerfGE 73, 40 [66]).
Soweit danach die Verfassungswidrigkeit der 1988 erfolgten Neuregelung des Chancenausgleichs ihre Ursache in Mängeln hat, die bereits der ursprünglichen, in dem Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1577) enthaltenen Fassung des § 22a Abs. 2 PartG innewohnten, hält der Senat an der in seinem Urteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 40) vertretenen Auffassung nicht fest.
Er verwehrt es dem Gesetzgeber andererseits, durch finanzielle Zuwendungen bestehende faktische Ungleichheiten der Wettbewerbschancen zu verschärfen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerfGE 73, 40 [89]; 78, 350 [358] -- jew. m.w.N.).
Der Chancenausgleich wurde mit dem Ziel in das Parteiengesetz eingefügt, die durch den staatlichen Steuerverzicht bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Parteien auszugleichen (…vgl. Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 29. November 1983 zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung der Parteienfinanzierung, BTDrucks. 10/697, S. 8 f., im Anschluß an den Bericht der vom Bundespräsidenten berufenen Sachverständigen-Kommission zur Neuordnung der Parteienfinanzierung, 1983, S. 202; vgl. ferner BVerfGE 73, 40 [86, 88]).
Die nach Maßgabe des § 22a PartG vorzunehmende Verteilung staatlicher Mittel unterschiedlichen Umfangs an die Parteien ist mit dem hier anzuwendenden strikten Gleichheitssatz nur vereinbar, wenn und soweit eine Chancenausgleichszahlung erforderlich und geeignet ist, um verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Wettbewerbsverzerrungen auszugleichen (vgl. dazu auch BVerfGE 73, 40 [86 ff., 89]).
Die Mitgliedsbeiträge der politischen Parteien bewegen sich damit weit unterhalb jener Höchstgrenze von 1.200 DM und bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten 2.400 DM jährlich, bis zu der nach § 34g EStG Mitgliedsbeiträge und Spenden zu einem Abzug in Höhe von 50 v.H. der geleisteten Zahlungen von der Steuerschuld führen (vgl. dazu BVerfGE 73, 40 [75]).
Dabei geht das Gesetz von einer durchschnittlichen Steuerersparnis in Höhe von 40 v.H. der geleisteten Beiträge aus (vgl. dazu BVerfGE 73, 40 [90 ff.]).
Der Staat verfälscht durch die steuerliche Begünstigung von Spenden an politische Parteien deren vorgefundene Wettbewerbslage, wenn dadurch Parteien bevorzugt werden, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [357 ff.]; 52, 63 [88 ff.]; 73, 40 [89]).
Der Senat ist diesem Gedanken des Gesetzgebers in seinem Urteil vom 14. Juli 1986 auch grundsätzlich gefolgt (vgl. BVerfGE 73, 40 [89]).
Abweichend von dem in seinem Urteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 40) eingenommenen Standpunkt, jedoch in Übereinstimmung mit der seinerzeit von Richter Böckenförde vertretenen Abweichenden Meinung, der der Richter Mahrenholz beigetreten ist (ebenda S. 103 ff., 117), hält der Senat im übrigen dafür, daß einerseits die steuerliche Begünstigung von Spenden, die von Körperschaften geleistet werden, andererseits aber auch die steuerliche Begünstigung hoher Spenden natürlicher Personen im Blick auf das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, und zwar auch dann, wenn es gelänge, einen wirksamen Ausgleich der dadurch ausgelösten Wettbewerbsverzerrungen herbeizuführen.
Den Maßstab für die Beantwortung dieser Frage hat der Senat stets einerseits in dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit, andererseits in dem Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung gefunden; beide wurzeln im Gleichheitssatz in Verbindung mit dem demokratischen Prinzip und sind im Sinne einer strikten Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360 f.]; 52, 63 [88]; 73, 40 [71]).
(2) Die Regelung des § 34g EStG in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1577), die eine Steuerermäßigung auf Zuwendungen begrenzten Umfangs beschränkt und ihre Höhe unabhängig vom Steuersatz bemißt, wird verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (vgl. BVerfGE 73, 40 [75 f.]).
- BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13
§ 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz …
Werden Normen mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden diese im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden dürfen und laufende Verfahren auszusetzen sind (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 126, 400 ; 129, 49 ; 132, 179 ; 133, 377 ; 145, 106 ).Um zu vermeiden, dass bei den betroffenen Steuerpflichtigen wie bei den Behörden in der Zeit bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber Unsicherheit über die Rechtslage herrscht, kann es sinnvoll sein, eine Übergangsregelung zu treffen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 61, 319 ; 73, 40 ; 92, 53 ; 103, 242 ; 107, 133 ; 122, 210 ; 133, 377 ), die sich möglichst weitgehend an das Regelungskonzept des Gesetzgebers anlehnt und damit vermeidet, dass übergangsweise ein dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich besonders fernstehender Rechtszustand eintritt (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 127, 132 ; 130, 131 ; 133, 377 ; siehe auch BVerfGE 122, 39 ).
- BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16
Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen …
Als solche ist sie im Organstreit parteifähig, soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb geltend macht und sich damit auf ihren besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status beruft (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 11, 239 ; 14, 121 ; 20, 18 ; 24, 260 ; 24, 300 ; 44, 125 ; 60, 53 ; 73, 40 ; stRspr).Parteien sind frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen, die in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinwirken, ohne diesem selbst anzugehören (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 104, 14 ).
Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 69, 92 ; 73, 40 ; 107, 339 ; 121, 30 ).
Auch wenn dies als Folge der vorgefundenen Wettbewerbslage im politischen Prozess hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ), hat eine darüber hinausgehende Beeinflussung dieser Wettbewerbslage durch staatliches Handeln zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 78, 350 ; 85, 264 ).
- BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04
Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie
Neben den Grundrechten (vgl. BVerfGE 83, 130 [154]; - 92, 158 [186]) wird vor allem das Rechtsstaatsprinzip in der Ausprägung des Prinzips der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 37, 217 [261]; - 73, 40 [101 f.]) als ein Rechtsgut anerkannt, zu dessen Schutz die befristete Weitergeltung einer nicht verfassungskonformen Regelung gerechtfertigt und geboten sein kann.Dieses ist dann betroffen, wenn mit der Nichtigerklärung der angegriffenen Regelung ein rechtliches Vakuum aufträte und sowohl bei den Behörden als auch bei den Rechtsunterworfenen Unsicherheit über die Rechtslage entstünde (vgl. BVerfGE 37, 217 [261]; - 73, 40 [102]; - 92, 53 [74]).
- BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig
- BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
Pensionsbesteuerung
- BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06
Ehegattensplitting
- BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88
Wüppesahl
- BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01
NPD-Verbotsverfahren
- BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09
Häusliches Arbeitszimmer
- BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19
Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern
- BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03
Rechenschaftsbericht
- BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10
"Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"
- BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
Absatzfonds
- BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12
Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen …
- BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
Grundfreibetrag
- BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen
- BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament …
- BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11
Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich
- BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98
Doppelte Haushaltsführung
- BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90
Gesamtdeutsche Wahl
- BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19
Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten …
- BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 5.96
Unzulässige Wahlwerbung durch Bürgermeister
- BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der …
- BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18
Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist …
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07
Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften
- BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14
Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos
- BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05
Wählervereinigungen
- VerfGH Thüringen, 19.05.2021 - VerfGH 110/20
Divergenzvorlage an das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der abstrakten …
- BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13
Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig
- BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07
Sperrklausel Kommunalwahlen
- BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95
Überhangmandate II
- BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12
Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische …
- BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09
Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim …
- BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02
Drei-Länder-Quorum
- BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im …
- BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
Mediziner-BAföG
- VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19
Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte
- BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11
Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen
- BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvE 1/17
Unzulässiger Antrag der NPD im Organstreitverfahren betreffend …
- BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05
Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der …
- BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvL 1/13
Für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften …
- BFH, 25.11.1987 - I R 126/85
Abgrenzung der Spenden an politische Parteien von den Betriebsausgaben und …
- BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86
Steuerliche Folgen verdeckter Parteispenden
- BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18
Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der …
- BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95
Aufwandsentschädigung Ost
- BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 988/16
Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im …
- StGH Niedersachsen, 24.11.2020 - StGH 6/19
Ministerpräsident; Landesregierung; Äußerung; Äußerungsbefugnis; politische …
- BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
§ 10b EStG
- BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvE 5/15
G 10-Kommission ist im Organstreitverfahren nicht parteifähig und scheitert daher …
- BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15
Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im …
- BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01
Aktenvorlageverlangen
- VGH Bayern, 14.04.2021 - 12 N 20.2529
Erfolgreiche Normenkontrolle gegen die Regelungen zur Erhebung von …
- BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
Auslandszuschlag
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.06.2015 - VGH N 18/14
Kommunale Gebietsreform: Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer …
- VerfG Schleswig-Holstein, 26.02.2010 - LVerfG 1/09
Amtsordnung - Wahl des Amtsausschusses
- BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21
Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder …
- VerfGH Saarland, 29.09.2011 - Lv 4/11
Wahlprüfungsbeschwerden betreffend die Wahl zum 14. Landtag des Saarlandes am …
- FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91
Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. …
- BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zu Unrecht …
- BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvL 29/14
Körperschaftsteuerminderungspotenzial III - Weitere Übergangsregelung vom …
- BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93
Parteienbegriff I
- BVerfG, 06.12.2013 - 2 BvQ 55/13
Eilantrag gegen SPD-Abstimmung über das Zustandekommen einer Großen Koalition …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 14/98
Organklagen gegen 5%-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht erfolgreich
- BVerfG, 09.07.2019 - 2 BvR 547/13
Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem …
- FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer und der unterschiedlichen …
- StGH Niedersachsen, 15.01.2019 - StGH 1/18
Zur Reichweite des Rechts auf Chancengleichheit "in der Öffentlichkeit" (Art 19 …
- BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 121/14
Aufhebung eines Parteiausschlusses unter Verkennung der insofern eingeschränkten …
- BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93
Parteienbegriff II
- OVG Sachsen, 08.11.2022 - 5 B 195/22
Versammlung; Protestcamp; Waldbesetzung; Kooperationspflicht; Versammlungsleiter; …
- VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08
Organstreit; Pflicht des Landesgesetzgebers zur Anpassung von Normen des …
- BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94
Ehrenamtliche Parteileistungen
- BVerwG, 21.02.2019 - 2 C 50.16
Alimentation; Auslegung; Auslegungsregel; Besoldung; Feststellungsbegehren; …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99
Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht
- BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 9/98 R
Beschränkung - Abrechenbarkeit - vertragsärztliche Leistung -Honorarpolitik - …
- BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89
Verfassungsmäßigkeit der durch die strafbefreiende Erklärung bewirkten …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2003 - LVerfG 10/02
Fraktionsausschluss
- BVerfG, 11.03.2003 - 2 BvK 1/02
Kommunalwahl-Sperrklausel II
- BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvE 1/99
Wahlkreiseinteilung Krefeld
- BVerwG, 13.05.2020 - 6 C 16.18
Ausgaben; Bruttoprinzip; Einnahmen; Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit; …
- BFH, 24.05.2000 - II R 25/99
Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer
- OVG Niedersachsen, 26.03.2008 - 10 LC 203/07
Anforderungen an das Verhalten von Amtsträgern bei Wahlen auf Grund des für sie …
- BGH, 24.10.2012 - IV ZR 143/11
Private Krankenversicherung: Verfassungswidrigkeit der Beschränkung der …
- BVerfG, 17.11.2004 - 2 BvL 18/02
Rechtmäßigkeit der Ausnahme von Fünfprozenthürde für SSW?
- FG Münster, 24.03.2011 - 8 K 2430/09
Verfassungswidrige Benachteiligung von Lebenspartnern?
- BVerfG, 07.03.1989 - 2 BvQ 2/89
Anforderungen an die Parteifähigkeit einer politischen Partei im …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.09.1994 - VerfGH 7/94
Der Verfassungsgerichtshof hält die 5 %-Sperrklausel im nordrhein-westfälischen …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.05.1992 - VerfGH 5/91
Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs - Erhöhung der …
- BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 8/21
Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die …
- BVerwG, 18.07.1996 - 6 C 10.94
Keine Katholische Volltheologie als Studiengang an der Universität Frankfurt
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 19 A 3391/03
Erklärungserwerb nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung - Zwischenurteil
- BVerfG, 17.10.1994 - 2 BvR 347/93
Anforderungen an die Auslegung des in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen …
- VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06
Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus …
- BFH, 04.02.1987 - I R 58/86
Mittelbare Parteienfinanzierung - Organisation - Vorsatz - Unrechtsbewußtsein - …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH O 82/20
Erfolglose Organklage bzgl Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur …
- VG Berlin, 15.05.2009 - 2 K 39.09
Strafzahlung gegen NPD in Höhe von ca. 1,27 Mio. Euro rechtmäßig
- VG Gießen, 22.06.2004 - 8 E 5965/03
Schriftliche Begründung zur für ungültig erklärten Gießener Oberbürgermeisterwahl …
- BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvE 1/04
Verfassungsmäßigkeit der 5%-Klausel bei der Europawahl; Unzulässigkeit einer …
- BFH, 18.10.1994 - VII R 20/94
Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags bedingt …
- VerfGH Thüringen, 16.12.1998 - VerfGH 20/95
Abstrakte Normenkontrolle; PDS-Fraktion; Thüringer Abgeordnetengesetz; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2023 - 15 A 976/22
Wahl zum Landrat des Kreises Viersen am 13. September 2020 gültig
- BVerfG, 26.02.2004 - 2 BvH 1/04
Hamburger Wahlkampf
- VG Stuttgart, 04.08.2021 - 7 K 5004/19
Anfechtung einer Gemeinderatswahl; Repräsentation seines Stadtteils im …
- VerfGH Berlin, 21.09.1995 - VerfGH 12/95
Keine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit politischer Parteien durch …
- BVerfG, 21.11.1996 - 1 BvR 1862/96
Frist zur Erhebnung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde
- BFH, 12.06.1986 - VI R 167/83
Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten - Wegebau - Arbeitnehmer - Fachkraft - …
- VerfGH Saarland, 08.10.2013 - Lv 16/12
Kommunalfinanzausgleichsgesetz muss geändert werden
- VG Bremen, 28.03.2007 - 2 V 579/07
Nutzung der Stadthalle Bremerhaven durch die DVU
- BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 16/98 R
Beschränkung der Abrechenbarkeit einer Leistung nach dem EBM-Ä, …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.1995 - VerfGH 21/94
5 %-Klausel in der Landschaftsverbandsordnung muß überprüft werden
- BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 56/88
Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung gemäß den §§ 91 ff AFG durch …
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2022 - 10 A 11418/21
Reform des kommunalen Finanzausgleichs 2014 in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig; …
- OLG Dresden, 02.11.2005 - DSNot 19/05
Befristete Weitergeltung von § 113a BNotO a. F. und damit Rechtmäßigkeit der …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH A 83/20
Chancengleichheit, Chancengleichheit der Parteien, Corona, …
- BVerfG, 24.06.1999 - 1 BvR 476/98
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei fehlender fachgerichtlicher …
- VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 92-III-92
Gültigkeit eines Volksentscheides über Abfallrecht in Bayern; Bei Wahlen geltende …
- BFH, 02.10.1992 - VI R 11/90
Keine Werbungskosten durch Aufwendungen für ehrenamtliche Verbandstätigkeit
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 19 A 536/00
Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises; Verlust der …
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 1 S 531/01
Zusammenlegung von Entscheidung über Bürgerentscheid und Landtagswahl
- BVerfG, 24.06.1999 - 1 BvR 137/98
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei fehlender fachgerichtlicher …
- VGH Hessen, 07.07.1994 - 6 UE 2724/90
Verletzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch Einführung eines …
- BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83
Sonderbeiträge eines Abgeordneten an seine politische Partei und Wahlkampfkosten
- BVerfG, 04.05.1992 - 1 BvR 1815/91
Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Vorrang des fachgerichtlichen …
- BVerfG, 20.02.1991 - 2 BvR 176/90
Verfassungsmäßigkeit der Versagung steuerlicher Abzugsfähigkeit von Spenden an …
- BVerwG, 26.06.1997 - 8 B 102.97
Angriffe auf die materielle Rechtsauffassung der Vorinstanz im Rahmen der …
- BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1801/92
Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Überführung ihrer Ansprüche …
- BFH, 03.06.2002 - XI B 205/01
Verfassungsmäßigkeit des § 34 g EStG
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 15/98
Organklagen gegen 5%-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht erfolgreich
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2016 - 4 M 168/15
Medienrechtliche Beanstandung wegen Öffentlichkeitsarbeit einer politischen …
- BVerfG, 10.03.1995 - 1 BvR 342/95
Unzulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung
- BVerfG, 17.02.1997 - 1 BvR 48/97
Fehlende unmitterbare Betroffenheit bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde
- BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 666/93
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Fehlende Rechtswegerschöpfung
- VG Berlin, 25.08.2022 - 2 K 119.21
- OVG Niedersachsen, 31.07.2015 - 2 LA 226/15
Belegpflicht; Entfernungspauschale; Kostenerstattung; Musterprozess; …
- VerfGH Berlin, 03.08.1999 - VerfGH 27/98
Politische Parteien können Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit bei der …
- VerfGH Berlin, 15.03.1995 - VerfGH 12 A/95
Ablehnung des Erlasses einer eA gegen werbende Öffentlichkeitsarbeit des Senats …
- SG Bremen, 17.01.2011 - S 22 AS 17/11
Anspruch auf weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) …
- VG Stuttgart, 27.08.2004 - 4 K 5035/03
Unzulässige Wahlbeeinflussung bei Wahl zum örtlichen Ärzteschaftsvorstand
- BVerfG, 22.12.1992 - 1 BvR 1758/92
Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Überführung ihrer Ansprüche …
- OVG Niedersachsen, 31.07.2015 - 2 LA 225/15
Schülerbeförderung: Antrag auf Zulassung der Berufung; Anhörungsrügeverfahren; …